Transsexualität bei Bemessung des GdB
Ist eine geschlechtsangleichende Operation medizinisch erfolgreich durchgeführt, besteht keine Gesundheitseinschränkung, die bei der Bildung des Gesamt-GdB erhöhend zu berücksichtigen wäre. Dass eine geschlechtsangleichende Operation den körperlich anatomischen Zustand einer Frau nicht erreicht, weil sie eine Herstellung der inneren zur Fortpflanzung notwendiger Organe einer Frau nicht bewerkstelligt werden kann, stellt keine Behinderung dar. Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 8 SB 3543/09 – Urteil vom 23.07.2010
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