Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe ist Einkommen
Die Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe stellt zu berücksichtigendes Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.
Auf die Arbeitslosenhilfe ist die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der “Leistungen nach diesem Buch”. Bei der Alhi handelt es sich nicht um eine Leistung nach dem SGB II. Die Alhi wurde zunächst, rein formal betrachtet, auf der Rechtsgrundlage der §§ 190 ff SGB III gewährt, mithin stellte sie eine Leistung nach dem SGB III und gerade nicht nach dem SGB II dar. Aber auch über diesen formalen Gesichtspunkt hinaus handelt es sich bei dem neuen Institut des Alg II materiell-inhaltlich nicht um eine einfache Fortsetzung bzw. Nachfolgeregelung zur früheren Alhi. Bundessozialgericht – B 14 AS 46/08 R – Urteil vom 21.12.2009
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