Alter kann vor Umzug schützen
Selbst wenn angemessener Wohnraum zu den von der Behörde vorgegebenen Werten bei konkreter Betrachtung zur Verfügung steht, bleibt immer noch zu prüfen, ob dem Hilfeempfänger ein Umzug überhaupt zumutbar wäre oder ob nicht einem zu respektierenden Recht des Hilfeempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen ist. Dabei ist das Alter des Hilfeempfängers im Bezugszeitraum und eventuelle gesundheitlichen Einschränkungen von wesentlicher Bedeutung, denn der Aktivitätsradius älterer Menschen verringert sich erfahrungsgemäß, sodass Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl des alten Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Da der Alterungsprozess mit einer Abnahme der Anpassungsfähigkeit und einer Zunahme der Anfälligkeit für Erkrankungen einhergeht, sind ältere Menschen typisierend immobiler als der Durchschnitt der Bevölkerung. Diesen soziologischen Erkenntnissen muss auch die Prüfung der (subjektiven) Zumutbarkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung (grundsätzlich) gerecht werden; allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Bundessozialgericht – B 8 SO 24/08 R – Urteil vom 23.03.2010
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