ärztlicher Eingriff kann zur Entschädigung nach dem OEG führen
Ärztliche Kunstfehler sind für sich genommen keine Gewalttaten i.S.d. § 1 OEG. Stellt der ärztliche Eingriff allerdings einen tätlichen Angriff dar, so ist es unerheblich, ob dabei Kunstfehler unterlaufen. Ein ärztlicher Eingriff kann dann als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Patienten gewertet werden, wenn der Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient. Bundessozialgericht – B 9 VG 1/09 R – Urteil vom 29.04.2010
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