Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
Seit 3.12.2011 gibt es die Möglichkeit vor deutschen Gerichten Schadensersatz für eine überlange Verfahrensdauer zu erhalten. Zunächst muss gemäß § 198 Abs. 3 GVG eine Verzögerungsrüge erhoben werden. Sechs Monate später kann dann der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, der 1200,00 € pro Jahr zu langer Verfahrensdauer beträgt.
PKH für Klage auf Übernahme des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt
Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg hat am 26. August 2011 unter dem Az: L 18 AS 1532/11 B PKH Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage auf Übernahme des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt.
In seiner Begründung führt das Landessozialgericht aus:
“Die Rechtsfrage, ob es eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme des Zusatzbeitrags auch in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 nicht nur für Personen gibt, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig werden (vgl. § 26 Abs. 4 SGB II – in der vom 1.1.2011 bis 31.3.2011 geltenden Fassung – jetzt § 26 Abs. 3 SGB II), sondern auch für Personen – wie die Klägerin – die auch ohne diese Aufwendungen schon hilfebedürftig sind, ist bislang noch nicht geklärt.”
Widersprüche und Klagen gegen die Ablehnung der Übernahme des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung von den JobCentern sind daher anzuraten.
Private Krankenversicherungskosten sind vom JobCenter zu übernehmen
Das Bundessozialgericht hat am 18.1.2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R entschieden, das privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Übernahme der Beiträge in voller Höhe haben.
Das BSG hat dabei bestätigt, dass insofern eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften besteht. Den Gesetzesmaterialien zu dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversicherten Beziehern von SGB II-Leistungen bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte.
Zudem wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsträger betroffen, wenn die Beiträge zur privaten Krankenversicherung vom SGB II-Leistungsträger nicht in voller Höhe übernommen werden würde.
Die planwidrige Regelungslücke ist daher durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen.
(Vgl. Medieninformation Nr. 3/11 des Bundessozialgerichts vom 18.1.2011, Verfahren B 4 AS 108/10 R)
SGB II- Leistungen für Ausländer
Das Bundessozialgericht hat am 19.10.2010 entschieden, dass für Ausländer welche aus den Mitgliedsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommnes (EFA) stammen, Leistungen nach dem SGB II gewährt werden müssen, sofern sie nicht allein zum Zweck des Leistungsbezugs nach Deutschland eingereist sind. Zu den Mitgliedsstaaten des EFA zählen zur Zeit die westeuropäischen Staaten sowie Estland.
BSG B 14 AS 23/10 R
Wissenszurechnung des durch den Versicherer beauftragten Arztes
Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der “Erklärung vor dem Arzt” erlangt hat. Eine weitergehende Zurechnung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behandlungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht. BGH – Urteil vom 11.02.2009 – IV ZR 26/06
Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Nachprüfungsentscheidung des Versicherers, der im Nachprüfungsverfahren die Leistungen nicht einstellt, obwohl nachträglich eingetretene positive Umstände gegeben sind, entfaltet keine Bindungswirkung. Der dem Anerkenntnis zugrunde liegende Zustand bleibt deshalb die Vergleichsbasis für eine spätere Prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit und die Entscheidung über die Einstellung der Leistungen. Im Nachprüfungsverfahren bleibt der Vergleich der Situation, wie sie dem Anerkenntnis zugrunde lag, mit der Situation, die zur tatsächlichen Einstellungsmitteilung führt, maßgebend. BGH – Beschluss vom 30.01.2008 – IV ZR 48/06
Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit
Ist der Versicherungsnehmer wegen einer somatoformen Schmerzstörung nur noch imstande, etwa drei von acht Stunden täglich mit Pausen und Unterbrechungen tätig zu sein, kann bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung insbesondere wegen der Bedeutung der Möglichkeit zu kontinuierlicher Leistungserbringung als Grad der Berufsunfähigkeit im Ergebnis ein deutlich höherer Anteil als derjenigen von rechnerischen fünf Achteln angenommen werden. OLG Koblenz – Urteil vom 27.03.2009 – 10 U 1367/07
Alter kann vor Umzug schützen
Selbst wenn angemessener Wohnraum zu den von der Behörde vorgegebenen Werten bei konkreter Betrachtung zur Verfügung steht, bleibt immer noch zu prüfen, ob dem Hilfeempfänger ein Umzug überhaupt zumutbar wäre oder ob nicht einem zu respektierenden Recht des Hilfeempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen ist. Dabei ist das Alter des Hilfeempfängers im Bezugszeitraum und eventuelle gesundheitlichen Einschränkungen von wesentlicher Bedeutung, denn der Aktivitätsradius älterer Menschen verringert sich erfahrungsgemäß, sodass Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl des alten Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Da der Alterungsprozess mit einer Abnahme der Anpassungsfähigkeit und einer Zunahme der Anfälligkeit für Erkrankungen einhergeht, sind ältere Menschen typisierend immobiler als der Durchschnitt der Bevölkerung. Diesen soziologischen Erkenntnissen muss auch die Prüfung der (subjektiven) Zumutbarkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung (grundsätzlich) gerecht werden; allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Bundessozialgericht – B 8 SO 24/08 R – Urteil vom 23.03.2010
Mehrbedarf setzt Teilnahme an Maßnahme voraus
Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v.H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Dieser Anspruch setzt die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme voraus, die grundsätzlich geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen. Bundessozialgericht – B 4 AS 59/09 R – Urteil vom 22.03.2010
Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung bei Sanktion
Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen sämtlich voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Zu fordern ist insbesondere eine konkrete Umsetzung auf den Einzelfall, so dass die Aushändigung eines Merkblatts mit abstrakt generellem Inhalt nicht ausreicht. Diese strengen Anforderungen sind insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen zu stellen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung orientieren sich an den vom BSG zum Arbeitsförderungsrecht entwickelten Grundsätzen. Schon die Gesetzesbegründung knüpft hieran an, indem sie darauf hinweist, dass die Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 SGB II die Funktion haben soll, dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden. Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen. Die Belehrung darf sich nicht in der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen und eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten, die keinen Bezug zu den konkreten Pflichten des Hilfeempfängers aufwiesen. Bundessozialgericht – B 14 AS 53/08 R – Urteil vom 18.02.2010